vgl. Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 8 pag. 670). Dass die Privatklägerin trotz der Vorwürfe aussagt, dass sie noch gerne mit dem Beschuldigten kuschle – dies obwohl er stinke (Protokoll Videoeinvernahme vom 16.04.2019, pag. 224) – und gemäss protokollierten Journaleinträgen auch immer wieder nach ihm gefragt hat, ist vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellung einer Deprivation der Privatklägerin nachvollziehbar (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 743 f.), da die Privatklägerin jegliche Zuneigung die sie bekommt aufsaugt; dieser Umstand vermag damit die Aussagen der Privatklägerin auch nicht in Frage zu stellen.