Vielmehr bilden auch sie – nach dem vorstehend ausgeführten – ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit belastenden sexuellen Situationen konfrontiert worden ist. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin über die Dauer der Fremdplatzierung – als sie aus dem familiären Umfeld raus war – dieses sexualisierte Verhalten fast gänzlich ablegen konnte, wobei hierfür auch stetige Hinweise und Aufklärung der Betreuungspersonen notwendig gewesen ist (vgl. StA Ev. L.________ vom 14.01.2020, pag. 258 Z. 141 ff.; StA Ev. N.________ vom 14.01.2020, pag. 265 f. Z. 201 ff.; vgl. Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 8 pag. 670).