tendes Verhalten gegenüber anderen Personen, gegen Widerstände des Gegenübers, zeigen würden (KRÜGER, Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, in: Gysi/Rüegger [Hrsg.], Handbuch sexualisierte Gewalt, 2018, S. 565 ff., 569). Hierzu ist anzumerken, dass sich die von verschiedenen Personen in unterschiedlichsten Situationen und Zeitpunkten festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin nicht mit Suggestion erklären lassen. Vielmehr bilden auch sie – nach dem vorstehend ausgeführten – ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit belastenden sexuellen Situationen konfrontiert worden ist.