Zwar hat das Bundesgericht unter Verweis auf entsprechende Fachliteratur ausgeführt, dass sich aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten lasse. Auch diese Rechtsprechung erging aber vor dem Hintergrund einer Suggestionsproblematik und wollte klarstellen, dass nonverbalem Verhalten in einer suggestiven Befragungssituation kein eigener Beweiswert zukomme (BGE 128 I 81 E. 3c).