Zu erwähnen ist auch die spontane Reaktion der Privatklägerin bei der Kindergynäkologischen Untersuchung, wo sie nicht wollte, dass sie mit einem «Stäcken» untersucht werde (vgl. dazu E. 2.1.4 hiervor) und in der zweiten Befragung durch die Kinderschutzgruppe aussagte «Hani so Angst» und «Ich habe einfach so Angst gehabt» (vgl. E. 2.1.5 hiervor). Zwar hat das Bundesgericht unter Verweis auf entsprechende Fachliteratur ausgeführt, dass sich aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten lasse.