25 dort nass sei (was er nicht gewesen ist) (vgl. E. 2.1.6 hiervor), zeugt von einer besonderen Kenntnis der Privatklägerin über das Funktionieren des männlichen Geschlechts. Zu erwähnen ist auch die spontane Reaktion der Privatklägerin bei der Kindergynäkologischen Untersuchung, wo sie nicht wollte, dass sie mit einem «Stäcken» untersucht werde (vgl. dazu E. 2.1.4 hiervor) und in der zweiten Befragung durch die Kinderschutzgruppe aussagte «Hani so Angst» und «Ich habe einfach so Angst gehabt» (vgl. E. 2.1.5 hiervor).