1224 ff.): Nun ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass man nicht nur die dokumentierten Aussagen der Privatklägerin hat, welche den Beschuldigten belasten. In den Akten befinden sich diverse dokumentierte Feststellungen über besondere Verhaltensweisen der Privatklägerin, insbesondere während ihrer Platzierung im M.________ (vgl. dazu E. 2.1.6 hiervor), aber auch in sonstigen Situationen. Hierzu sei etwa auf die Aussagen der Kindergärtnerin Frau K.________ verwiesen, die verschiedene solche Szenen geschildert hat (Heilpädagogen einmal mit «grabenden» Bewegungen in den Schritt gegriffen;