Bezüglich der weiteren belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin fehlen jegliche Hinweise bezüglich eines vorgängigen suggestiven Verhaltens. Nach dem Gesagten ist die Hypothese einer Fremdsuggestion bezüglich sämtlicher belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu verwerfen. 8.4 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Gesamtkontext Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin was folgt (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1224 ff.