Selbst wenn einige der Fragen der Kindergartenlehrerin unglücklich formuliert worden sein sollten und isoliert betrachtet ein gewisses Suggestionspotenzial bergen, vermögen diese die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorfall mit dem «Stecken» und dem Beschuldigten nicht in Frage zu stellen; der belastende Aussageinhalt wurde der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgegeben. Bezüglich der weiteren belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin fehlen jegliche Hinweise bezüglich eines vorgängigen suggestiven Verhaltens.