So führe nicht jede unglücklich formulierte, singuläre Suggestionsfrage zu nachhaltigen Verzerrungen der Aussage oder gar zu Scheinerinnerungen. Es müssten sich vielmehr tatsächlich suggestive Bedingungen in der Vorgeschichte der Aussagen aufzeigen lassen (BERLINGER, a.a.O., S. 73). Selbst wenn einige der Fragen der Kindergartenlehrerin unglücklich formuliert worden sein sollten und isoliert betrachtet ein gewisses Suggestionspotenzial bergen, vermögen diese die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorfall mit dem «Stecken» und dem Beschuldigten nicht in Frage zu stellen;