263 Z. 124). Die Betreuungspersonen hatten diesbezüglich die Abmachung getroffen, dass man solche Aussagen zur Kenntnis nimmt und gut dokumentiert, aber nicht darauf reagiert (pag. 266 Z. 212 f.). Die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen spricht nicht nur für die Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin im fraglichen Zeitpunkt, sondern zugleich