Auch wenn diese (erneute) spontane Äusserung bzgl. Stecken keinem Vorfall und auch nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, vermag es die Äusserung gegenüber der Kindergartenlehrerin und die Verneinung einer Fremdsuggestion zu stützen. Die Aussagen, die zu den weiteren angeklagten Tatvorwürfen führten, machte die Straf- und Zivilklägerin während ihrer Fremdplatzierung bzw. während ihres fünften Lebensjahres jeweils ohne Bezug zum gerade Gesprochenen, spontan und in freier Erzählung gegenüber verschiedenen Betreuungspersonen. Die Aussagen erfolgten beiläufig (vgl. beispielhaft pag. 470, Journaleintrag vom 23. Juni 2019, 19:55 Uhr) oder kamen «aus heiterem Himmel» (pag. 263 Z. 124).