Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich somit rund einen Monat, nachdem sie ihre Aussagen gegenüber der Kindergartenlehrerin gemacht hatte, anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung spontan und ohne Nachfrage dahingehend, dass sie nicht mit einem «Stecken» untersucht werden wolle. Auch wenn diese (erneute) spontane Äusserung bzgl. Stecken keinem Vorfall und auch nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, vermag es die Äusserung gegenüber der Kindergartenlehrerin und die Verneinung einer Fremdsuggestion zu stützen.