Als die Straf- und Zivilklägerin dies bejahte und von sich aus ergänzte, dass es sie «so biise», und sich übermässig kratzte, fragte die Kindergartenlehrerin bloss in wiederholender Weise nach: «Es bisst di aube?». Auf diese Frage, die aus der Wiederholung der vorausgegangenen Antwort der Straf- und Zivilklägerin besteht und insofern keine Suggestion enthält, hätte die Straf- und Zivilklägerin auf viele erdenkliche Weise antworten können. Die Frage war weder auf den Beschuldigten noch auf den Grund für das Beissen bezogen. Die Straf- und Zivilklägerin hätte somit auf diese Frage z.B. mit der Beschreibung der Art des Beissens oder einfach (zur Bestätigung) mit «ja» antworten können.