Die von ihr gemachten Narrationen sind simpel, kurz und damit gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen ihrer (Aussage- )Möglichkeiten. Da sich die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussagen in einem Alter befand, in welchem die Kinder oftmals auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagegeschichte ein erhebliches Suggestionspotenzial birgt und die Hypothese eine Fremdsuggestion damit nicht mehr ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.4).