258 Z. 136 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass die geschilderten Handlungsabläufe (Lecken am Penis, Berühren des Po-/Genitalbereichs mit Stecken, Berühren des Penis) an sich keine besondere Komplexität aufweisen und die Straf- und Zivilklägerin – unter Berücksichtigung ihrer altersbedingten Entwicklung – in der Lage war, diese verständlich wiederzugeben. Die von ihr gemachten Narrationen sind simpel, kurz und damit gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen ihrer (Aussage- )Möglichkeiten.