Die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle erweisen sich zudem allesamt als wenig komplex. Zwar war die Straf- und Zivilklägerin nicht in der Lage, die Vorfälle im Kontext richtig einzuordnen, was sich exemplarisch an den geschilderten Beobachtungen des Betreuers L.________ zeigt, wonach sie «frischfröhlich» davon erzählt habe, den Beschuldigten am Penis geleckt zu haben (pag. 258 Z. 136 f.).