Zwar weist die Straf- und Zivilklägerin gemäss Sachverständigengutachten Entwicklungsstörungen auf. In sprachlicher Hinsicht betreffen diese aber insbesondere grammatikalische Schwierigkeiten oder Defizite, welche keinen massgeblichen Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit haben. Die weiteren Störungen betreffen u.a. Verhaltensauffälligkeiten, welche namentlich bei der Prüfung der Verletzung der Erzie- hungs- oder Fürsorgepflicht zu berücksichtigen sind. Die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle erweisen sich zudem allesamt als wenig komplex.