22 drücken und mache auch längere Sätze. Das Sprachverständnis sei hingegen stark eingeschränkt und es sei teilweise schwierig zu eruieren, was von dem Gesagten stimme und was nicht. Die Straf- und Zivilklägerin sei befragungsfähig, allerdings eventuell mit Einschränkungen. Ein Nachfragen werde wahrscheinlich nicht vermieden werden können. Dennoch könne die Straf- und Zivilklägerin von sich aus frei erzählen und man verstehe sie auch (pag. 114). Zwar weist die Straf- und Zivilklägerin gemäss Sachverständigengutachten Entwicklungsstörungen auf.