Die Straf- und Zivilklägerin könne aber ganze Sätze bilden und Handlungsabläufe schildern (pag. 113). Die Logopädin teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf telefonische Nachfrage wiederum mit, dass die Straf- und Zivilklägerin zwar eine Sprachentwicklungsstörung habe, aber auf jeden Fall mehr als 3-Wort-Sätze mache. Sie könne Handlungsabläufe in der Vergangenheit schildern, benutze aber manchmal das falsche Wort oder lasse ein Verb oder Pronomen aus. Man verstehe sie jedoch gut, ein Nachfragen sei aber fast immer notwendig. Die Straf- und Zivilklägerin helfe sich viel mit Gestik, zeige auf Dinge, wenn ihr die Wörter dazu nicht einfielen. Sie könne sich aber trotzdem aus-