Die Antworten der Straf- und Zivilklägerin sind zwar kurz und ihre Sätze grammatikalisch meist nicht korrekt, vom Inhalt her aber verständlich. Sie äusserte sich auf eine Art und Weise, wie es von einem Kleinkind in ihrem Alter mit sprachlichen Schwierigkeiten zu erwarten ist, mit begrenztem kindlichen Wortschatz und unterstützt durch entsprechende Gestik und Mimik. Damit einhergehend gaben sowohl die Kindergartenlehrerin als auch die Logopädin gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an, dass die Straf- und Zivilklägerin von sich aus – trotz eingeschränkten Wortschatzes – ganze Sätze und Handlungsabläufe schildern könne und man sie verstehe (pag. 113 und pag.