Die Straf- und Zivilklägerin war bei der Befragung durch die Kinderschutzgruppe denn auch in der Lage, von sich aus mit einfachen Sätzen einzelne Handlungsabläufe zu schildern. Dass diese Schilderungen sehr einfach ausgefallen sind, spricht nicht gegen deren Wahrheitsgehalt, da Kleinkinder in diesem Alter und mit sprachlichen Defiziten nicht in der Lage sind, Handlungsabläufe in ihrer gesamten Komplexität zu erfassen und differenziert wiederzugeben. Die Antworten der Straf- und Zivilklägerin sind zwar kurz und ihre Sätze grammatikalisch meist nicht korrekt, vom Inhalt her aber verständlich.