Gemäss NIEHAUS nimmt im Alter von vier Jahren die Fähigkeit zu, ohne Hilfestellung Dritter über Erlebnisse zu berichten und werde es möglich, Informationen im freien Bericht zu erhalten. Auch BERLINGER hält fest, dass ab dem fünften Lebensjahr kurze freie Narrationen möglich sind und einige Informationen im freien Bericht produziert werden können. Die Straf- und Zivilklägerin war bei der Befragung durch die Kinderschutzgruppe denn auch in der Lage, von sich aus mit einfachen Sätzen einzelne Handlungsabläufe zu schildern.