Wie bereits ausgeführt, spricht das Alter der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der belastenden Aussagen nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit. So sind gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab dem vierten Lebensjahr grundsätzlich verlässliche Darstellungen zu erhalten und war die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt ihrer ersten belastenden Aussage fast fünf Jahre alt. Gemäss NIEHAUS nimmt im Alter von vier Jahren die Fähigkeit zu, ohne Hilfestellung Dritter über Erlebnisse zu berichten und werde es möglich, Informationen im freien Bericht zu erhalten.