Gerade bei mutmasslich wiederholten Misshandlungen gelte es die Aussagetüchtigkeit eines Kindes differenziert und bezogen auf den konkreten Aussagegegenstand zu betrachten. Ausfälle in spezifischen Bereichen, wie etwa der Zuordnung von Handlungen zu einzelnen Ereignissen, stellten die Aussagetüchtigkeit dabei nicht grundsätzlich in Frage (NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2010 S. 315 ff., S. 320). Wie bereits ausgeführt, spricht das Alter der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der belastenden Aussagen nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit.