Zwar könnten Kinder bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeitraum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Befragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zeigen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragende Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereignis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten.