Die genannten Altersangaben bezüglich der Aussagetüchtigkeit von Kindern seien lediglich als grobe Orientierungshilfen zu verstehen und würden eine gewisse Begrenzung nach unten herzustellen vermögen. Um der hohen Varianz kindlicher Entwicklungsverläufe gerecht zu werden, sei jeweils der spezifische Einzelfall zu beurteilen (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26 f.). Gemäss NIEHAUS bergen eingeschränkte sprachliche Differenzierungsmöglichkeiten jüngerer Kinder die Gefahr von Fehlinterpretationen (durch Befragende) und Missverständnissen und können den Befragenden dazu verleiten, Formulierungshilfen anzubieten.