Die StPO statuiert kein Mindestalter für die Einvernahme eines Kindes als Auskunftsperson. Es ist daher bei jedem Kind zu prüfen, ob es aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und den Anforderungen der Aussage im konkreten Fall in der Lage ist, auszusagen (SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006, S. 9). Gemäss BERLINGER sprechen die empirischen Befunde dafür, dass jüngere Kinder (Vorschulalter) primär Auslassungsfehler und weniger Übertragungsfehler bege-