Damit eine Person als auskunfts- bzw. zeugnisfähig gelten kann, muss sie die Fähigkeit haben, eine Tatsache objektiv richtig wahrzunehmen, sie zu erinnern und sprachlich einigermassen differenziert wiederzugeben. Zusätzlich muss die Person eine gewisse Suggestionsresistenz aufweisen und die Fähigkeit haben, Erlebtes von Phantasiertem zu unterscheiden. Ob einer Person Auskunftsfähigkeit zukommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die StPO statuiert kein Mindestalter für die Einvernahme eines Kindes als Auskunftsperson.