1221 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Lehre und Rechtsprechung bezüglich Aussagetüchtigkeit befasst und dabei die konkreten Umstände zutreffend berücksichtigt. Die Auskunftsfähigkeit bzw. Zeugnisfähigkeit (im psychologischen Sinne als Aussagetüchtigkeit bzw. Zeugentüchtigkeit bezeichnet) bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, grundsätzlich eine zuverlässige Aussage machen zu können. Damit eine Person als auskunfts- bzw. zeugnisfähig gelten kann, muss sie die Fähigkeit haben, eine Tatsache objektiv richtig wahrzunehmen, sie zu erinnern und sprachlich einigermassen differenziert wiederzugeben.