in Behandlung wegen Hautausschlägen, Neurodermitis, einem fleckförmigen Haarverlust und einer Warze. Bei diesen Untersuchungen habe er keine Zeichen für sexuellen oder physischen Missbrauch festgestellt. 8.3 Aussagetüchtigkeit und Aussagegeschichte Nachfolgend gilt es, die Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe zu prüfen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Aussagetüchtigkeit und Aussagegeschichte verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.).