Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren/Gutachten (pag. 676 ff.): Im Gutachten wird das sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin als auffällig bezeichnet und ausgeführt, dass die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten über ein körperliches Leitmotiv verfüge und die Straf- und Zivilklägerin nicht über die Familie reden wolle. Insgesamt sei eine Atmosphäre geschaffen worden, welche Übergriffe begünstige.