Einvernahme Straf- und Zivilklägerin (pag. 223 ff. und pag. 228 ff.): Hier ist auf die Videoeinvernahmen zu verweisen. Konkrete Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen des Beschuldigten ihr gegenüber finden sich keine in ihren Aussagen. Auf diesen Themenkreis angesprochen antwortete sie mit «ig weiss nid» oder Ähnlichem. Journal der F.________ (pag. 460 ff.): Im Journal werden wiederholt Situationen geschildert, bei denen die Straf- und Zivilklägerin keine Hemmungen zeigte, fremde Personen an intimen Stellen zu berühren. Zudem sind wiederholt Verhaltensauffälligkeiten und sexualisierte Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dokumentiert.