Sie würde genügend Luft haben. Sie habe das Ausziehen des Oberteils verweigert und initial auch die Untersuchung des Genitalbereichs, indem sie geäussert habe, «nicht hier» und sich – noch bekleidet – beide Hände vor den Genitalbereich gehalten habe. Beim Abtasten der Kopfhaut habe sie spontan geäussert, dass es sich wie eine Massage anfühle und der Beschuldigte dies häufiger mache. Verletzungen am Analbereich, am Scheideneingang oder am Jungfernhäutchen konnten keine festgestellt werden, was sexuelle Handlungen inkl. Manipulation am Genital- und/oder Analbereich aber nicht ausschliesse. Einvernahme Straf- und Zivilklägerin (pag.