18 Untersuchung/Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern (pag. 118 und pag. 376 ff.): Bei der Untersuchung durch die Kindergynäkologin und die IRM-Ärztin soll die Straf- und Zivilklägerin spontan geäussert haben, dass sie nicht wolle, dass man sie im Mund und an den Füssen untersuche, und «dä Stäcke» nicht hervornehmen solle. Sie würde genügend Luft haben.