Gegenüber der betreuenden Polizistin soll die Straf- und Zivilklägerin auf Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr etwas gesagt habe, als die Polizei gekommen sei, geantwortet haben: «nüt säge wäge öppis», wobei sie das «öppis» nicht weiter benennen konnte. Erwähnt wird – wie auch an anderen Stellen in den Akten –, dass die Straf- und Zivilklägerin schnell Vertrauen zu fremden Personen aufbaue, und keine Berührungsängste gegenüber diesen habe.