174 Z. 33 ff.). Sie schilderte zudem weitere Verhaltensauffälligkeiten der Straf- und Zivilklägerin und erwähnte die ausgebliebene Reaktion der Eltern anlässlich des Elterngesprächs nach erfolgter Mitteilung (pag. 174 Z. 40 ff.). Strafverfahren SK 19 147: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. seines Sohnes und Pornografie, beides mehrfach begangen. Der Beschuldigte erstellte Fotos und Filmaufnahmen von seinem Sohn, wobei er diesen hierfür zu sexuellen Handlungen verleitete.