Einleitend kann im Sinne einer kurzen Übersicht zu den Beweismitteln – in nicht abschliessender Weise – was folgt festgehalten werden: Verfahrenseinleitung: Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Meldung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ (pag. 107) an die Hand genommen, die wiederum aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule handelte (pag. 109 ff.). Das Strafverfahren wurde somit durch eine neutrale Stelle ausgelöst, was bei der Aussagegeschichte von besonderer Relevanz ist. Der Vorwurf wurde nicht etwa aus dem familiären Umfeld erhoben, wo das Suggestionspotential in der Regel deutlich erhöht ist.