7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich betreffend die Analyse der Aussagen bei Kindern (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199 ff.). Demnach sind gemäss Bundesgericht und Literatur verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten und gelten Kinder grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig.