d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG bestand, über einen schriftlichen Erwerbsvertrag für die Luftdruckpistole zu verfügen. Ein solch entlastender Umstand (mehr als 10 Jahre seit dem Erwerb vergangen), der die angeklagte Pflichtverletzung entfallen lässt, stellt kein Tatbestandselement dar und ist folglich nicht in der Anklage aufzuführen. Somit liegt bezüglich des Tatvorwurfs gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung