16 6.3 Übertretung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.4. der Anklageschrift) Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht der Kauf der Waffe zur Last gelegt wird, sondern der Besitz der Luftdruckpistole am 10. April 2019 ohne über einen entsprechenden schriftlichen Vertrag über deren Erwerb zu verfügen. Das Erwerbsdatum spielt damit nur insofern eine Rolle, als zu prüfen ist, ob für den Beschuldigten am 10. April 2019 konkret die Pflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m.