219 Abs. 1 StGB ist denn auch eine längere Deliktsdauer immanent, stellt sich eine Entwicklungsstörung doch in der Regel nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls ein. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei lediglich eine Störung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin angeklagt, nicht jedoch eine Gefährdung, wie sie Art. 219 Abs. 1 StGB verlange, verfängt seine Argumentation nicht: Die angeklagte Störung geht über die geforderte Gefährdung hinaus (überschiessende Tatbestandsverwirklichung) und stellt nichts anderes als die Realisierung dieser Gefahr dar.