I.2. der Anklageschrift) Bezüglich des angeklagten Tatzeitraums kann sinngemäss auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Die angeklagte Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beruht auf zahlreichen (Teil-)Vorwürfen, wobei sich die vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen gesamthaft über mehrere Jahre erstreckt haben sollen. Dem Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist denn auch eine längere Deliktsdauer immanent, stellt sich eine Entwicklungsstörung doch in der Regel nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls ein.