Anzufügen ist, dass in der Anklageschrift zwar nur einzelne sexuelle Handlungen aufgeführt werden, dies jedoch jeweils mit der Wendung «mindestens einmal». Die Anklage schliesst eine Mehrfachbegehung der sexuellen Handlungen somit nicht aus und legt eine solche sogar nahe. Aufgrund der Beweislage muss eine Würdigung betreffend Anzahl und Häufigkeit der vorgeworfenen sexuellen Handlungen indes rein spekulativ bleiben, so dass – gerade mit Blick auf den Anklagegrundsatz – eine Beschränkung auf jeweils (mindestens) einen Vorfall erfolgte. 6.2 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Ziff. I.2. der Anklageschrift)