Für den Beschuldigten war sodann ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Gegenstand der Anklage bilden. Die einzelnen zur Last gelegten sexuellen Handlungen sind jeweils klar umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der Taten erlaubt und die zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Anzufügen ist, dass in der Anklageschrift zwar nur einzelne sexuelle Handlungen aufgeführt werden, dies jedoch jeweils mit der Wendung «mindestens einmal».