Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit der Geburt der Straf- und Zivilklägerin nennt. Andernfalls müsste die Staatsanwaltschaft in willkürlicher Art und Weise einen (kürzeren) Zeitraum nennen, an welchen sich die Straf- und Zivilklägerin mutmasslich zurück erinnern konnte, was auch von der Wissenschaft in keiner Weise präzise festgelegt werden kann. Für den Beschuldigten war sodann ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Gegenstand der Anklage bilden.