NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2010 S. 315 ff., S. 320, wonach Kinder bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen längeren Zeitraum behalten können). Wann dies bei der Straf- und Zivilklägerin konkret der Fall war, lässt sich hingegen nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit der Geburt der Straf- und Zivilklägerin nennt.