I.1. der Anklageschrift) Die konkrete Eingrenzung des Tatzeitraums vom Zeitpunkt der Geburt der Strafund Zivilklägerin bis zum Zeitpunkt, als sie die ersten belastenden Aussagen machte, ist ausreichend und genügt dem Anklagegrundsatz. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten ist dem Anklagegrundsatz genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. Urteile des Bundesgerichts