I.2. der Anklageschrift, pag. 965) werde ein Tatzeitraum von fünf Jahren genannt, was dem Anklagegrundsatz ebenfalls nicht genüge. Zudem sei lediglich eine Störung und keine Gefährdung angeklagt (pag. 1352). Bezüglich der Übertretung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54; Ziff. I.4. der Anklageschrift, pag. 966) fehle es in der Anklageschrift an der Nennung des Erwerbszeitpunkts der Waffe, womit auch bezüglich dieses Vorwurfs ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vorliege (pag. 1149; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung). 6.1 Sexuelle Handlungen mit Kinder und Schändung (Ziff. I.1. der Anklageschrift)