6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz machte die Verteidigung oberinstanzlich bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 1350 ff.). Einerseits sei die Anklageschrift bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Schändung (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 964 f.) ungenügend, da der Tatzeitraum ab dem Geburtstermin der Straf- und Zivilklägerin genannt werde, zu diesem frühen Zeitpunkt jedoch noch gar kein Erinnerungsvermögen bestehen könne (pag. 1351). Beim Vorwurf der Verletzung der Erziehungsoder Fürsorgepflicht (Ziff. I.2. der Anklageschrift, pag.